Pflegesachleistungen
§ 36 SGB XI Pflegesachleistung
Kurz erklärt: Wer die Pflege nicht durch eine Privatperson absichern kann oder möchte, hat die
Möglichkeit, die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst absichern zu lassen. Der Pflegedienst kann
dann für die zustehende Höhe der Pflegesachleistungen in dem jeweiligen Pflegegrad Leistungen
erbringen, die zum Beispiel körperbezogene Maßnahmen (z.B. das Waschen) oder Hilfen bei der
Haushaltsführung umfassen.
Kurz erklärt: Dazu schließt der Pflegebedürftige, sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter einen Vertrag mit dem Pflegedienst seiner Wahl ab. Zu beachten gilt, dass zum Beispiel Investitionskosten als private Kosten an den Pflegedienst gezahlt werden müssen und nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
- Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
- Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
- Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
- Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro
§ 36 SGB XI Pflegesachleistung
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene
Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als
Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2
genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und
psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des
Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und
eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch
die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische
Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des
alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen
- bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- r Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt
werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer
Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird
durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten
Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt
sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1
abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige
können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit SGB XI §36