Pflegesachleistungen

§ 36 SGB XI Pflegesachleistung

Kurz erklärt: Wer die Pflege nicht durch eine Privatperson absichern kann oder möchte, hat die Möglichkeit, die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst absichern zu lassen. Der Pflegedienst kann dann für die zustehende Höhe der Pflegesachleistungen in dem jeweiligen Pflegegrad Leistungen erbringen, die zum Beispiel körperbezogene Maßnahmen (z.B. das Waschen) oder Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen.

Dazu schließt der Pflegebedürftige, sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter einen Vertrag mit dem Pflegedienst seiner Wahl ab. Zu beachten gilt, dass unter anderem Investitionskosten als private Kosten an den Pflegedienst gezahlt werden müssen und nicht von der Pflegekasse übernommen werden.

  1. Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
  2. Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
  3. Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
  4. Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

§ 36 SGB XI Pflegesachleistung

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere:

  1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen.
  2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung   sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
  3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761 Euro,
  2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 432 Euro,
  3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 778 Euro,
  4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 200 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

 

Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit

Der Beitrag ersetzt bei Rechtsfragen nicht die Beratung durch einen Anwalt. Der Inhalt des Beitrages erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie können aber sicher sein, dass der Beitrag mit der größtmöglichen Sorgfalt und Professionalität verfasst wurde.