Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld

Kurz erklärt:

Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 131€/ Monat dafür in Anspruch nehmen.

Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von maximal 3539 € für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr (gemeinsamer Jahresbetrag).

Außerdem können die Kosten der Kurzzeitpflege durch den Entlastungsbetrag aufgestockt werden.

 

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Hat der Pflegebedürftige keinen Pflegegrad, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Hier werden die Kosten von der zuständigen Krankenkasse getragen. Den Antrag zu Leistungen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse. Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskosten selbst zu finanzieren sind (ggf. Erstattung aus dem Entlastungsbetrag prüfen lassen). Ist dies nicht möglich, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

 

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.


(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit

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"Erfolg hat nur, wer etwas tut, während er auf den Erfolg wartet."
Thomas Alva Edison

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