Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 2026

Kurz erklärt: Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen tageweisen Ersatzpflege für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Zum Beginn der Verhinderungspflege muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Die Leistungen der Verhinderungspflege umfassen Leistungen der Grundpflege (z.B. die Körperpflege) und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dafür muss die Abwesenheit der Pflegeperson pro Tag unter 8h liegen.
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird die Verhinderungspflege gewöhnlich in der häuslichen Umgebung durchgeführt.
Ein Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege ist vorab nicht zwingend erforderlich. Jedoch sollten alle Belege gesammelt im Nachhinein mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die rückwirkende Beantragung ist ab 2026 nur noch bis zum Ende des Folgejahres möglich. Wird die Verhinderungspflege von Angehörigen bis zum 2. Grad (z.B. Kinder, Eltern) übernommen, wird maximal das 2-fache des bisherigen Pflegegeldes erstattet, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird.
Das entspricht:
- PG 2 bis zu 694,00 €
- PG 3 bis zu 1198,00 €
- PG 4 bis zu 1600,00 €
- PG 5 bis zu 1980,00 €
Jährlich können bis 3539€ für die Verhinderungspflege erstattet werden. Die Verhinderungspflege kann längstens bis zu 8 Wochen pro Jahr (bei tageweiser Abwesenheit) genutzt werden. Wichtig zu wissen: Während der tageweisen Verhinderungspflege erhalten Sie die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderung der Pflegeperson wird das volle Pflegegeld gezahlt. Außerdem übernimmt die Pflegekasse die Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge weiter. Während der stundenweise Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
(3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.
Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit
