Die Pflegeperson

Kurz zusammengefasst:

Die Pflegeperson übt die Versorgung des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 1 freiwillig/ ehrenamtlich aus. Umfasst die Tätigkeit mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). 

Rentenansprüche:

Arbeitet die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche, werden durch die Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, die dann bei Erreichen der Altersvollrente zur Auszahlung kommen. Die Beiträge richten sich nach der Höhe des Pflegegrades und dem Leistungsbezug (Pflegegeld, Kombileistung, Sachleistung). Ist die Pflegeperson bereits in Altersrente und bezieht eine Vollrente, ist die Beitragszahlung ausgeschlossen. Wird jedoch eine Teilrente bezogen oder bezieht die Pflegeperson eine Erwerbsminderungsrente, können weiter Beiträge eingezahlt werden. Für individuelle Fragen kann man sich hierzu von der Rentenversicherung beraten lassen.

1 Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann sich mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson auch nicht auf ihre Rente auswirken.
2 Für Pflegepersonen mit Besitzstandsschutz können sich abweichende Beträge ergeben.

Unfallversicherung:

Im Rahmen der Tätigkeiten, die die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen betreffen, ist die Pflegeperson beitragsfrei unfallversichert. Dies umfasst auch den Weg von und hin zum Pflegebedürftigen.

Arbeitslosenversicherung:

Steigt die Pflegeperson aus der Berufstätigkeit aus, um sich um den Pflegebedürftigen zu kümmern, übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Pflegeperson hat dann bei Ende der Pflegetätigkeit einen Anspruch auf Leistungen beim Arbeitsamt. Pflegepersonen zählen nicht als Arbeitnehmer und unterliegen demnach nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie höchstens das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung erhalten. Als Pflegeperson sind keine besonderen Kenntnisse erforderlich. Jedoch bietet die Pflegekasse Möglichkeiten der Schulung zur eigenen Entlastung und Unterstützung an.

SGB XI § 19 Begriff der Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit; SGB XI §19; Deutsche Rentenversicherung

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"Erfolg hat nur, wer etwas tut, während er auf den Erfolg wartet."
Thomas Alva Edison

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