Die Pflegeperson

Kurz zusammengefasst: Die Pflegeperson übt die Versorgung des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 1 freiwillig/ ehrenamtlich aus. Umfasst die Tätigkeit mindestens 10 Stunden pro Woche an mindesten 2 Tage, besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

SGB XI § 19 Begriff der Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Kurz zusammengefasst: Es wird ab dem 01.11.2021 ein Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Damit soll die Pflege bis zu zehn Tage in demselben Krankenhaus in Anspruch genommen werden können, in dem zuvor die Behandlung durchgeführt wurde.
Diese soll immer dann möglich werden, wenn nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die Betreuung bzw. Pflege zu Hause nicht möglich ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung

Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

Kurz erklärt:Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/ Monat dafür in Anspruch nehmen. Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Zusätzlich kann man den noch nicht verwendeten Anteil der Leistungen zur Verhinderungspflege nutzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene...