Übergangspflege im Krankenhaus

Das Pflegegeld

Kurz zusammengefasst:

Im November 2021 wurde ein Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Damit soll die Pflege bis zu zehn Tage in demselben Krankenhaus in Anspruch genommen werden können, in dem zuvor die Behandlung durchgeführt wurde. Diese soll immer dann möglich werden, wenn nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die Betreuung bzw. Pflege zu Hause nicht möglich ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Für Erwachsene fällt ein kleiner Eigenanteil pro Tag an, ähnlich wie bei einem normalen Krankenhausaufenthalt.

 

§ 39e SGB V Übergangspflege im Krankenhaus


(1) Versicherte haben im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege.

  1. in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder
  2. an einem anderen Standort eines Krankenhauses, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung

in diesem Krankenhaus erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

(2) Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere zur Dokumentation nach Satz 2. Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinbarung fest.

(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.

Der Beitrag ersetzt bei Rechtsfragen nicht die Beratung durch einen Anwalt. Der Inhalt des Beitrages erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Sie können aber sicher sein, dass der Beitrag mit der größtmöglichen Sorgfalt und Professionalität verfasst wurde.

"Erfolg hat nur, wer etwas tut, während er auf den Erfolg wartet."
Thomas Alva Edison

"Erfolg hat nur, wer etwas tut, während er auf den Erfolg wartet."
Thomas Alva Edison