§ 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag

Kurz erklärt:

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben pro Kalenderjahr Anspruch auf einen gemeinsamen Betrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42). Beide Leistungen werden aus diesem Gesamtbudget bezahlt.

Wenn eine Pflegeeinrichtung Verhinderungspflege übernimmt, muss sie der Pflegekasse spätestens bis zum Ende des Folgemonats mitteilen, dass und in welchem Umfang die Leistung erbracht wurde. Gleiches gilt für Kurzzeitpflege. Die Meldung gilt als erfolgt, sobald alle erforderlichen Unterlagen zur Kostenerstattung fristgerecht bei der Pflegekasse vorliegen.

Nach der Erbringung Leistung muss die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen sofort eine schriftliche Übersicht über die entstandenen Kosten geben. Darin muss klar erkennbar sein, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird. Mit Zustimmung kann diese Übersicht auch in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelt werden. Diese Pflicht gilt auch für andere Anbieter, sofern es sich nicht um Privatpersonen handelt.

(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

(2) Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber nachweisbar sichere Kenntnis hat.
Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.

(3) Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.

Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit

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"Erfolg hat nur, wer etwas tut, während er auf den Erfolg wartet."
Thomas Alva Edison

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